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Vorstand
Präsident: Thomas Stadelmann
Vorstand: Norbert Senn, Andrea Meyer, David Zünd, Chantal Longo, Daniel Schmidli
Leiter Préformation: Marco Hämmerli
Statuten
Statuten Fussballclub St.Gallen, Vereinsgründung am 19. April 1879
STATUTEN
FUSSBALL-CLUB ST.GALLEN 1879
Vereinsgründung am 19. April 1879
I. Grundsätze
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Fussball-Club St. Gallen 1879“, in der Folge „FCSG“ genannt, besteht in St. Gallen ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. Zivilgesetzbuch.
Seine Farben sind grün-weiss.
Art. 2 Zweck
Der FC SG pflegt und fördert den Fussballsport.
Er kann zu diesem Zweck insbesondere Lizenz- und Amateurmannschaften sowohl der Herren als auch der Damen und Cheerleading-Squads führen, wobei er berechtigt ist, den Betrieb einzelner Bereiche des Vereins auf eine Aktiengesellschaft zu übertragen.
Er kann sich entweder in unselbständige Abteilungen gliedern oder mit juristisch selbständigen Vereinen Kooperationen eingehen. Im letzteren Fall fungiert der FC SG als Dachverband.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Verhältnis zum Schweizerischen Fussballverband
Der FC SG ist Mitglied des Schweizerischen Fussball-Verbandes. Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse des SFV, seiner Abteilungen, seiner zuständigen Organe und ständigen Kommissionen sowie der UEFA und der FIFA sind für die Mitglieder, Spieler und Funktionäre des Vereins verbindlich.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Arten
Mitglieder des FCSG können natürliche und juristische Personen sein. Sie gliedern sich in:
1. Ehrenmitglieder;
2. Aktivmitglieder;
3. Passivmitglieder.
Mitglieder können für aussergewöhnliche Verdienste im Verein oder allgemein für den Fussballsport als Ehrenmitglieder ausgezeichnet werden. Aktivmitglieder sind Personen, die im Verein oder im Rahmen einer Kooperation mit dem Verein den Fussballsport ausüben. Passivmitglieder sind Personen, die den FC SG durch finanzielle Beiträge unterstützen.
Art. 5 Erwerb
Der Verein ist frei, Mitglieder aufzunehmen und abzuweisen. Wer sich um die Mitgliedschaft bewirbt, hat dem Vorstand oder der betreffenden Abteilung ein schriftliches Eintrittsgesuch einzureichen. Gesuche Unmündiger bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand entscheidet endgültig über die Aufnahme oder Abweisung des Gesuches. Dem Neumitglied wird nach Erfüllung der Beitragspflicht die Mitgliedkarte ausgehändigt.
Art. 6 Rechte
Jedes Mitglied, welches das 18. Altersjahr erreicht hat, ist in der Generalversammlung stimmberechtigt. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
Art. 7 Beiträge / Pflichten
Für die Mitglieder besteht eine Beitragspflicht. Die Beträge werden nach Art der Mitgliedschaft abgestuft und jährlich festgesetzt. Der Beitrag beträgt maximal Fr. 300.-- pro Jahr. Vorbehalten bleiben zusätzliche Beiträge, welche von den Abteilungen bei ihren Mitgliedern erhoben werden. Die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes zahlen keine Beiträge. Der Beitrag kann im Einzelfall durch den Vorstand ermässigt oder erlassen werden.
Art. 8 Austritt
Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Die Beitragspflicht des austretenden Mitgliedes erlischt mit Ende der laufenden Fussball-Saison, in welcher die Austrittserklärung eingetroffen ist. Vom austretenden Vereinsmitglied wird keine Austrittsgebühr erhoben. Für Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
Art. 9 Ausschluss
Ein Mitglied kann jederzeit ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins geschädigt hat.
III. Organisation
Art. 10 Vereinsorgane
Die Vereinsorgane des FC SG bestehen aus:
1. der Generalversammlung;
2. dem Vorstand;
3. der Revisionsstelle.
Art. 11 Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung
a) beschliesst Statutenänderungen;
b) genehmigt das Protokoll, Jahresbericht, Rechnung sowie Revisorenbericht und beschliesst über die Entlastung des Vorstandes;
c) wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Revisionsstelle und kann diese aus wichtigen Gründen jederzeit abberufen;
d) setzt die Mitgliederbeiträge fest;
e) genehmigt allfällige Reglemente;
f) ernennt auf Antrag des Vorstandes Ehrenmitglieder;
g) beschliesst über Anträge von Mitgliedern, die nicht in die Befugnis anderer Organe fallen.
Art. 12 Einberufung der ordentlichen Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Art. 13 Ausserordentliche Generalversammlungen
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit auf Antrag des Vorstandes oder eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder innert 30 Tagen nach dem Antrag einberufen werden.
Art. 14 Ankündigung der Generalversammlung
Eine Einladung wird unter Angabe der Traktanden mindestens drei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt oder öffentlich bekannt gegeben.
Art. 15 Anträge an die Generalversammlung
Die Mitglieder haben Anträge mindestens zehn Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 16 Beschlussfassung in der Generalversammlung
Die Generalversammlung beschliesst mit dem Mehr der gültigen Stimmen. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Eine Statutenänderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen. Die Generalversammlung kann geheime Abstimmung beschliessen.
Art. 17 Bestand des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und wird für zwei Jahre gewählt. Ordentliche Wahlen finden in den ungeraden Jahren statt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich - mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird - selber. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Art. 18 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand
a) besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen, insbesondere auch gegenüber der Aktiengesellschaft, welcher der FC SG einzelne Bereiche übertragen kann, und gegenüber den Abteilungen, sofern diese als juristisch selbständige Vereine organisiert sind;
b) entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, welche nicht Mitglied einer Abteilung oder eines mit dem Verein über einen Kooperationsvertrag verbundenen Vereins sind;
c) erlässt allenfalls Reglemente, insbesondere über die Geschäftsführung und die Gliederung des Vereins in Abteilungen;
d) ermässigt oder erlässt im Einzelfall den Mitgliederbeitrag;
e) beruft die Generalversammlung ein;
f) setzt für bestimme Aufgaben Kommissionen, Ressorts und Ausschüsse ein;
g) übt alle Befugnisse aus, die nicht anderen Organen übertragen worden sind. Der Vorstand kann einzelne Befugnisse an Kommissionen, Ressorts und Ausschüsse oder an das Sekretariat delegieren.
Art. 19 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Art. 20 Beschlussfassung im Vorstand
Der Vorstand entscheidet mit dem Mehr der Stimmen. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Beschlussprotokoll.
Art. 21 Vertretung des Vereins und Zeichnungsberechtigung
Der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, handelt nach aussen zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Dies gilt ebenfalls für die Unterschriftsberechtigung, die kollektiv zu zweien zu erfolgen hat. Der Vorstand kann ein Mitglied ermächtigen, in bestimmten Angelegenheiten allein zu handeln.
Art. 22 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus drei Personen. Sie wird für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt analog den Vorstandswahlen in den ungeraden Jahren. Die Revisionsstelle bestimmt ihren Vorsitzenden selber. Sie ist mit zwei Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Die Revisionsstelle prüft, ob die Rechnung richtig und nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird. Als Revisionsstelle kann von der Generalversammlung eine Treuhandgesellschaft bestimmt werden. Die daraus entstehenden Kosten trägt der FCSG.
Art. 23 Unterstützungsvereinigungen
Der FC SG kann Unterstützungsvereinigungen gründen und betreiben oder fördern. Deren Mitglieder leisten eine besondere materielle Unterstützung und sind zugleich (nicht beitragspflichtige) Passivmitglieder des FC SG.
IV. Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Art. 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr wird vom Vorstand festgelegt.
Art. 25 Vereinsrechnung / Budget
Der Verein führt und erstellt
a) eine Betriebsrechnung;
b) eine Bilanz;
c) ein Budget.
Art. 26 Einnahmen
Die Vereinseinnahmen bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen;
b) den Erträgen aus sportlichen Veranstaltungen;
c) den übrigen Einnahmen (z.B. Werbung, Drittbeiträge etc.).
Art. 27 Ausgaben
Die Vereinsausgaben gehören zu den gebundenen Ausgaben, über welche der Vorstand nach den Kriterien für eine gesunde und nachhaltige kaufmännische Geschäftsführung entscheidet.
Art. 28 Verbindlichkeiten
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Auflösung
Art. 29 Verfahren
Die Auflösung kann nur an einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Sie erfolgt, wenn neun Zehntel der gültig Stimmenden sie gutheissen und weniger als zwanzig Stimmende sie ablehnen.
Art. 30 Vereinsvermögen
Das nach der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen wird auf die FC St. Gallen AG - im Falle, dass diese nicht mehr existieren sollte, den Schweizerischen Fussballverband - übertragen. Wird innert zehn Jahren seit Beschluss der Auflösung in St. Gallen ein neuer Verein mit gleichem Namen und gleichem Zweck gegründet, so kann dieser die Herausgabe des Vermögens verlangen.
VI. Schlussbestimmung
Art. 31 Genehmigungsvermerke
Diese Statuten stellen die nach der durch die Generalversammlung vom 22. Mai 2013 vorgenommene generelle Revision gültigen Statuten dar. Sie sind mit ihrer Annahme in Kraft getreten.
FC St.Gallen Verein 1879
Zürcherstrasse 464
9015 St.Gallen
verein@fcsg.ch